Vertragsbedingungen für IT-Leistungen
Stand: Juni 2005
- LIEFERUNG VON IT-ANLAGEN UND ANWENDUNGSPROGRAMME
- Gegenstand der Lieferungen
- 1.1 Die Eigenschaften der IT-Anlage (Hardware und Systemsoftware)
und der Anwendungsprogramme ergeben sich aus den Produktbeschreibungen,
ergänzend aus der Benutzerdokumentation.
Die Hardware und die Systemsoftware, die - als Fremdprodukte
bezeichnet - für den Einsatz der Anwendungsprogramme von
gvsoft wesentlich sind, haben die dafür erforderlichen
Eigenschaften. Im Übrigen steht gvsoft für Angaben
in den Produktbeschreibungen der jeweiligen Hersteller und für
die Freiheit von sonstigen Fehlern nicht ein.
Vorschriften des deutschen Rechts oder für die IT-Produkte
ähnlich zwingende Vorgaben werden eingehalten.
- 1.2 Die Programme werden in ausführbarer Form (Objektcode)
auf Datenträger oder mittels Telekommunikation geliefert.
Die Benutzerdokumentation für die Anwendungsprogramme wird
elektronisch gespeichert geliefert. Die Benutzerdokumentation
für die Hardware und die Systemsoftware wird je nach Hersteller
elektronisch gespeichert oder ausgedruckt geliefert oder muss,
wie im Vertrag ggf. angegeben wird, gesondert erworben werden.
- 1.3 Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben
die Hardware und die Datenträger mit der Software Eigentum
von gvsoft und dürfen weder verpfändet noch zur Sicherheit
übereignet werden.
- Benutzungsrecht an der Software
- 2.1 gvsoft räumt dem Kunden das Recht ein, die erworbenen Programme
in dem im Vertrag festgelegten Umfang zu benutzen, und zwar für
eigene Zwecke und für Zwecke der zur Unternehmensgruppe des Kunden
gehörenden Unternehmen. 2.2 Die Höhe des Kaufpreises für die Programme
richtet sich nach dem vereinbarten Benutzungsumfang. Will der
Kunde den vereinbarten Benutzungsumfang erhöhen, zahlt er denjenigen
Aufpreis, der dafür in der dann gültigen Preisliste von gvsoft
vorgesehenen ist.
- 2.3 Der Kunde darf die Anwendungsprogramme nur auf solchen IT-Anlagen
einsetzen, für die gvsoft diese freigegeben hat. Der Kunde wird
gvsoft unverzüglich über den Wechsel der IT-Anlage unterrichten.
- 2.4 Der Kunde darf das Benutzungsrecht je Programm an einen
anderen Anwender weiterveräuþern, wenn er auf die Benutzung des
Programms verzichtet und der andere vor Erhalt des Programms durch
Erklärung gegenüber gvsoft sich zum Programmschutz schriftlich
verpflichtet und den vereinbarten Umfang des Benutzungsrechts
an dem Programm anerkennt.
- Durchführung
- 3.1 Auf Wunsch des Kunden installiert gvsoft Hardware und Software
vor Ort. In diesem Fall wird der Kunde die Installationsvoraussetzungen
rechtzeitig schaffen, insbesondere das ggf. erforderliche lokale
Netz bereitstellen. Der Kunde wird den erfolgreichen Abschluss
der Installation schriftlich bestätigen.
Die Installationsvoraussetzungen ergeben sich aus den Richtlinien
des jeweiligen Herstellers der Hardware. gvsoft wird den Kunden
auf Wunsch bei der Schaffung der Installationsvoraussetzungen
beraten.
- 3.2 gvsoft ist bereit, den Kunden bei der Inbetriebnahme der
gelieferten Produkte zu unterstützen.
- 3.3 Alle Unterstützungsleistungen (insb. Installation,
Einsatzvorbereitung und Demonstration der Betriebsbereitschaft,
Einweisung, Schulung oder Beratung) werden gesondert vergütet,
und zwar nach Aufwand, sofern nichts anderes vereinbart wird.
- 3.4 Der Kunde wird alle Leistungen unter seinen Einsatzbedingungen
überprüfen, bevor er diese produktiv einsetzt.
- 3.5 gvsoft benennt einen Kundenberater, der Kunde einen Ansprechpartner.
Diese können Entscheidungen treffen oder unverzüglich
herbeiführen. Der Kundenberater soll Entscheidungen schriftlich
festhalten. Der Ansprechpartner steht gvsoft für erforderliche
Informationen zur Verfügung. gvsoft ist verpflichtet, den
Ansprechpartner einzuschalten, soweit die Durchführung des
Vertrags dies erfordert.
- 3.6 Der Kunde sorgt dafür, dass spätestens im Zeitpunkt
der Anlieferung fachkundiges Bedienungspersonal zur Verfügung
steht.
- Pflichten des Kunden zum Programmschutz
- 4.1 Der Kunde anerkennt, dass die Programme samt Benutzerdokumentation
und weiterer Unterlagen – auch in künftigen Versionen
– urheberrechtlich geschützt und Betriebsgeheimnis
von gvsoft oder des jeweiligen Herstellers sind. Er trifft zeitlich
unbegrenzt Vorsorge, dass diese vor missbräuchlicher Nutzung
geschützt werden.
- 4.2 Der Kunde darf Vervielfältigungsstücke (Kopien)
nur zu Sicherungszwecken und als Ersatz erstellen. Der Vermerk
auf dem gelieferten Datenträger über Programmname, Urheberrechtsinhaber
und Lieferant ist auch auf Datenträger mit Kopien anzubringen.
Der Kunde darf die Benutzerdokumentation für den zulässigen
Gebrauch vervielfältigen.
- ANPASSUNGSPROGRAMMIERUNG ANWENDUNGSPROGRAMME
- Gegenstand
- 5.1 gvsoft räumt dem Kunden an Modifikationen und Erweiterungen
(Anpassungsprogrammierung) dasselbe Benutzungsrecht wie an den
überlassenen Standardprogrammen ein, zu denen sie gehören.
- 5.2 Anpassungsprogrammierung wird nur in ausführbarer Form
geliefert.
- 5.3 Eine Benutzerdokumentation wird nur geliefert, wenn das
ausdrücklich vereinbart ist. Im letzteren Fall gilt: Ergeben
sich aus der Anpassungsprogrammierung Auswirkungen auf die Benutzerdokumentation
der Standardprogramme, werden diese nicht darin integriert, sondern
gesondert dargestellt.
- Durchführung
- 6.1 Soweit es erforderlich ist, die Anforderungen des Kunden
an Anpassungsprogrammierung im Vertrag, oder zusätzliche
Anforderungen (§ 7.1) zu detaillieren, tut gvsoft das mit
Unterstützung des Kunden. Gvsoft erstellt ein Detailkonzept
darüber und legt es dem Kunden zur Genehmigung vor. Der Kunde
wird innerhalb von 14 Tagen schriftlich Stellung nehmen. Soweit
nicht anders vereinbart, wird diese Leistung nach Aufwand vergütet.
- 6.2 Das genehmigte Detailkonzept ist verbindliche Vorgabe für
die geschuldete Programmierung. Bei Bedarf wird gvsoft es im Laufe
der Programmierung in Abstimmung mit dem Kunden verfeinern.
- 6.3 Im Übrigen gilt § 3 entsprechend.
- Änderungen der Anforderungen
- 7.1 Will der Kunde seine Anforderungen ändern (was Erweiterungen
umfasst), ist gvsoft verpflichtet, soweit es für gvsoft zumutbar
ist, dem zuzustimmen. Soweit sich die Realisierung eines Änderungswunschs
auf den Vertrag auswirkt, kann gvsoft eine angemessene Anpassung
des Vertrages, insb. die Erhöhung der Vergütung und/oder
die Verschiebung der Termine, verlangen.
- 7.2 Vereinbarungen über Änderungen der Anforderungen
und über die Anpassung des Vertrags bedürfen der Schriftform.
Erklärt der Kunde einen Änderungswunsch mündlich,
kann gvsoft verlangen, dass der Kunde diesen schriftlich formuliert,
oder diesen selber schriftlich bestätigen. Im zweiten Falle
ist die Formulierung von gvsoft verbindlich, wenn der Kunde dieser
nicht unverzüglich widerspricht.
- 7.3 gvsoft wird das Verlangen nach Anpassung des Vertrags unverzüglich
geltend machen. Der Kunde wird unverzüglich widersprechen,
wenn er mit den verlangten Anpassungen nicht einverstanden ist.
- PFLEGE
- Pflege der Standardprogramme – soweit diese angeboten wird
–
- 8.1 Die Pflege gegen eine pauschale Vergütung umfasst die
Übersendung der von gvsoft weiterentwickelten Versionen der
Standardprogramme, die Fehlerbeseitigung nach Ablauf der Verjährungsfrist
für Ansprüche wegen Mängeln („Gewährleistungsfrist“)
aus dem Liefervertrag und die elektronische Unterstützung
per E-Mail bei Fragen der Handhabung der Programme während
der üblichen Geschäftszeiten von gvsoft. In besonderen
Fällen ist gvsoft bereit, diese Unterstützung auch telefonisch
zu erbringen. Der Kunde trägt die anfallenden Leitungsgebühren.
Pflege wird ab Installation der Programme erbracht.
- 8.2 gvsoft leistet elektronische und ggf. telefonische Unterstützung
während der üblichen Geschäftszeiten von gvsoft,
und zwar nur an solche Mitarbeiter des Kunden, die als Systembetreuer
gvsoft benannt und entsprechend geschult worden sind.
- 8.3 Alle weiteren Leistungen werden gesondert vergütet,
insb. die Übertragung von kundenspezifischen Modifikationen
in weiterentwickelte Standardversionen und die Anpassung von kundenspezifischen
Programmen an weiterentwickelte Standardversionen, die der Kunde
einsetzen will.
- Fehlerbeseitigung als vereinbarte Leistung
- 9.1 Programmfehler sind Abweichungen von den Eigenschaften,
die die Programme nach den Vorgaben von gvsoft für die jeweils
aktuelle Version haben sollen oder für ihre gewöhnliche
Verwendung haben müssen.
- 9.2 Die Pflicht zur Fehlerbeseitigung als vereinbarte Leistung
und zur telefonischen Unterstützung bezieht sich auf die
jeweils neueste Standardversion der Programme, die gvsoft im Rahmen
der Weiterentwicklung nach § 11 freigegeben hat. Sie besteht
für die vorhergehende Version noch jeweils drei Monate nach
Freigabe der neuesten Version fort. Sie besteht darüber hinaus
fort, solange deren Übernahme für den Kunden unzumutbar
ist, soweit gvsoft zu diesen Leistungen in der Lage ist; gvsoft
hat Anspruch auf Vergütung des Mehraufwands (einschließlich
dessen, der für die Vorhaltung der dafür benötigten
Pflegeumgebung anfällt).
- 9.3 Für die Durchführung der Fehlerbeseitigung als
vereinbarte Leistung gilt § 15 entsprechend.
- Weiterentwicklung der zu pflegenden Standardprogramme
- 10.1 gvsoft verpflichtet sich, weiterentwickelte Standardversionen
einschl. der dazu gehörenden Dokumentation nach Freigabe
zu übersenden. Dies gilt nicht für Erweiterungen, die
gvsoft als neue Programme gesondert anbieten. Der Kunde wird weiterentwickelte
Versionen unter seinen Einsatzbedingungen testen, bevor er sie
produktiv einsetzt.
- 10.2 Falls ein Hersteller der zum Einsatz der Programme erforderlichen
Systemsoftware Verbesserungen der eingesetzten Generation (z.
B. Service-Packs) bereitstellt, wird gvsoft nach deren Verfügbarkeit
überprüfen, ob diese mit den von gvsoft zu pflegenden
Programmen ordnungsgemäß zusammenwirken, und diese
im positiven Fall freigeben (vgl. § 2.3). Anderenfalls ist
gvsoft verpflichtet, die zu pflegenden Programme in angemessener
Frist an die verbesserte Fassung der Systemsoftware anzupassen.
Die angemessene Frist beginnt mit deren Freigabe und Verfügbarkeit
für gvsoft.
- 10.3 Wenn ein solcher Hersteller eine neue Generation der Systemsoftware
zum Kauf anbietet, wird gvsoft die zu pflegenden Programme an
diese unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Anwendergruppe
anpassen. Tut gvsoft das, wird gvsoft die zu pflegenden Programme
nur noch auf dieser Grundlage weiterentwickeln (siehe aber auch
§ 10.4).
- 10.4 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass seine IT-Anlage,
insbesondere deren Systemsoftware, jeweils den technischen Stand
hat, den die zu pflegenden Programme im Rahmen der Weiterentwicklung
nach § 10.2 und § 10.3 erfordern. Eine neue Version
der Programme kann erfordern, dass der Kunde eine neue Generation
der Systemsoftware und neue Hardware erwerben und einsetzen muss.
gvsoft wird den Kunden frühzeitig davon unterrichten, ab
wann welcher technische Stand für die Pflegeleistungen bereitzustellen
ist.
Im Hinblick auf Systemsoftware, die der Kunde für den Einsatz
der zu pflegenden Programme erwirbt, gilt: Der Kunde hat Anspruch
darauf, dass er diese Generation der Systemsoftware mindestens
drei Jahre lang einsetzen kann, soweit nichts anderes vereinbart
wird. Gegebenenfalls wird gvsoft auf dieser Grundlage die zu pflegenden
Programme so lange weiterentwickeln, bis dieser Zeitraum verstrichen
ist. gvsoft braucht das aber nur in dem Umfang zu tun, dass die
Programme einsatzfähig bleiben. Diese Frist wird ab Freigabe
der jeweiligen Generation seitens deren Hersteller gerechnet.
Wenn für deren Einsatz gvsoft eine kompatible Version der
zu pflegenden Programme entwickeln musste, wird die Frist erst
ab Freigabe der kompatiblen Version gerechnet.
Der Kunde darf einen verbesserten Stand der Systemsoftware erst
einführen, wenn gvsoft die Programme für diesen freigegeben
hat (vgl. § 2.3). Der Kunde wird gvsoft darüber vorab
informieren, wenn er einen neuen Stand der benötigten Systemsoftware
installieren will.
- 10.5 gvsoft verpflichtet sich, die jeweils aktuelle Version
weiterzuentwickeln, wenn Änderungen gesetzlicher Vorschriften
oder anderer für die Programme maßgeblicher Regelungen
oder anderer Regelungen, die die Programme bisher befolgt haben,
dies erfordern.
- Vergütung und Kündigung
- 11.1 Die pauschale monatliche Vergütung für die Pflege
der Standardprogramme wird als Prozentsatz der jeweils bei ihrer
Fälligkeit gültige Überlassungsvergütung der
Standardprogramme (jeweilige Preisliste für diese) entsprechend
dem vereinbarten Benutzungsumfang berechnet. Sie wird angepasst,
sobald sich dieser vergrößert.
- 11.2 Die pauschale Vergütung für die Pflege ist kalenderjährlich
im Voraus zu zahlen. Der Kunde kann sie auch halbjährlich
mit einem Zuschlag von 5 % oder vierteljährlich mit einem
Zuschlag von 8 % zahlen.
- 11.3 Mit Wirkung vom nächsten Kalenderjahr an und mit einer
Ankündigungsfrist von drei Monaten ist gvsoft berechtigt,
auf diejenige Vergütung zu erhöhen, die gvsoft bei Abschluss
neuer Pflegeverträge gemäß Preisliste verlangt.
gvsoft ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist
weiterzugeben.
- 11.4 Die Pflege kann mit einer Frist von 4 Monaten zum Ende
eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, erstmals
zum Ende einer ggf. vereinbarten Mindestlaufzeit.
- ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
- Vergütung, Zahlungen
- 12.1 Die Preise für Hardware verstehen sich ab Werk. Zubehör
– wie Datenträger, Leitungsverstärker, Daten-
und Stromleitungen – ist im Lieferumfang nur soweit im Vertrag
angegeben enthalten. Übernimmt gvsoft die Verkabelung von
Geräten, die nicht bei der Zentraleinheit stehen, wird diese
gesondert vergütet.
- 12.2 Erhöht oder senkt ein Vorlieferant von gvsoft einen
Listenpreis mit Wirkung für gvsoft, kann bzw. muss gvsoft
die Änderung weiterreichen. Erhöhungen sind für
die Lieferungen ausgeschlossen, für die ein Liefertermin
innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss vereinbart ist. Bei
Preiserhöhungen über 10 % hinaus kann der Kunde innerhalb
von 30 Tagen seit deren Mitteilung vom Vertrag zurücktreten.
- 12.3 Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Honorarsätze,
Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste
von gvsoft, sofern nichts anderes vereinbart ist. gvsoft kann
monatlich abrechnen.
- 12.4 Der Kaufpreis wird nach Installation fällig, wenn
gvsoft diese durchführt, sonst mit Anlieferung.
- 12.5 Zahlungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug
zu leisten. Der Kunde kann Rechnungen über Vergütung
nach Aufwand nur innerhalb von einem Monat nach Zugang bestreiten.
gvsoft wird ihn bei Rechnungsstellung darauf hinweisen.
- 12.6 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer.
- 12.7 Das Recht, die Programme zu benutzen, ruht, wenn der Kunde
in Zahlungsverzug ist.
- Störungen bei der Leistungserbringung, Verzug
- 13.1 Soweit eine Ursache, die gvsoft nicht zu vertreten hat,
einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung
beeinträchtigt, kann gvsoft eine angemessene Verschiebung
der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer
Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden, kann gvsoft auch
die Vergütung des eigenen Mehraufwands verlangen.
- 13.2 Kommt gvsoft mehr als 30 Tage in Verzug, kann der Kunde
von diesem Zeitpunkt an für jede weitere Woche eine Vertragsstrafe
von 0,5 % des Wertes derjenigen Leistungen verlangen, die nicht
zweckdienlich genutzt werden können, höchstens jedoch
5 % des Auftragswertes (ohne MWSt). Bei Verzug mit der Lieferung
einer weiterentwickelten Version im Rahmen der Pflege (§
10) wird die dann geschuldete jährliche Pflegepauschale als
Auftragswert angesetzt.
- Fernbetreuung
- 14.1 Der Kunde wird gvsoft Fernbetreuung (Ferndiagnose und -korrekturen,
Überspielen von neuen Versionen) ermöglichen, soweit
diese technisch machbar ist. Er wird dafür in Abstimmung
mit gvsoft einen Anschluss an ein Telekommunikationsnetz auf eigene
Kosten zur Verfügung stellen, so dass die Systeme beider
Seiten miteinander gekoppelt werden können. Der Kunde trägt
die anfallenden Leitungskosten.
- 14.2 Das Anmelden auf dem System des Kunden seitens gvsoft erfolgt
durch ein vom Kunden kontrolliertes Benutzerprofil/Kennwort. Aus
Gründen des Datenschutzes gibt der Kunde die Leitung frei.
gvsoft wird den Kunden über durchgeführte Änderungen
informieren.
- 14.3 Ermöglicht der Kunde Fernbetreuung nicht, erstattet
er gvsoft den dadurch verursachten Mehraufwand, auf jeden Fall
Reisezeiten und Mehrkosten für die Beseitigung von Mängeln
bzw. Fehlern.
- 14.4 Wenn Daten zum Zwecke der Fehlersuche oder der Restaurierung
an gvsoft übertragen werden, wird gvsoft alle technischen
und organisatorischen Maßnahmen im eigenen Bereich einhalten,
die der Kunde seinerseits gemäß § 9 Bundesdatenschutzgesetz
zu treffen hat. Einzelheiten werden auf Wunsch des Kunden gesondert
vereinbart.
- Vereinbarungen zur Mängelbeseitigung
- 15.1 Treten bei vertragsmäßiger Benutzung Mängel
auf, hat der Kunde diese in nachvollziehbarer Form unter Angabe
der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen
zu melden, und zwar auf Verlangen von gvsoft schriftlich.
Voraussetzung für alle Ansprüche gegen gvsoft ist, dass
der Mangel reproduzierbar ist oder direkt oder durch maschinell
erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden kann.
Der Kunde hat gvsoft im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung
von Mängeln zu unterstützen, insb. auf Wunsch von gvsoft
bei einem Mangel in einem Programm dieses, wie es bei Auftreten
des Mangels benutzt wurde, zu übersenden und Maschinenzeit
zur Verfügung zu stellen sowie Korrekturmaßnahmen oder
Ersatzlieferungen, die gvsoft bereitstellt, einzuspielen.
- 15.2 gvsoft hat Mängel nach eigener Wahl durch Nachbesserung
oder durch Ersatzlieferung in angemessener Frist zu beseitigen
(Nacherfüllung). gvsoft wird bei Mängeln, die den Einsatz
eines Programms schwerwiegend beeinträchtigen, bei Bedarf
eine Umgehungslösung vor der endgültigen Nacherfüllung
bereitstellen, so dass sich der Mangel nicht mehr schwerwiegend
auswirkt.
gvsoft braucht andere Mängel in Programmen erst zu dem Zeitpunkt
zu beseitigen, zu dem gvsoft das im Rahmen sachgerechter Versionspflege
einplant.
gvsoft wird auch für solche Mängel Umgehungslösungen
bereitstellen, soweit das für gvsoft zumutbar ist (bei Software,
die ausdrücklich als solche von Vorlieferanten gekennzeichnet
ist, braucht gvsoft das nur zu tun, soweit gvsoft dazu technisch
in der Lage ist).
Bei Systemsoftware kann gvsoft sich nur um Korrekturmaßnahmen
des Vorlieferanten und – soweit angemessen – um Umgehungsmaßnahmen
bemühen.
- 15.3 Die Pflicht zur Mängelbeseitigung (Nacherfüllung)
erlischt für solche Produkte, die der Kunde ändert oder
in die er sonst wie eingreift, es sei denn, dass der Kunde im
Zusammenhang mit der Mängelmeldung nachweist, dass der Eingriff
für den Mangel nicht ursächlich ist.
- 15.4 gvsoft kann die Vergütung des eigenen Aufwands verlangen,
soweit gvsoft auf Grund einer Mängelmeldung (über die
elektronische und telefonische Unterstützung nach §
8.2 hinaus) tätig geworden ist, ohne dass der Kunde einen
Mangel nachgewiesen hat.
- Haftung von gvsoft
- Es gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe:
- 16.1 Die Beseitigung von Mängeln (Nacherfüllung) richtet
sich nach § 15.
- 16.2 Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden
– gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen gvsoft (einschl.
deren Erfüllungsgehilfen), die leichte Fahrlässigkeit
voraussetzen, bestehen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht/
Kardinalpflicht verletzt worden ist. Dasselbe gilt für Ansprüche
wegen vergeblichen Aufwands.
Ansprüche sind in diesem Fall je Schadensfall auf den höheren
der beiden Werte EURO 20.000 oder Auftragswert (ohne MWSt) begrenzt;
die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Bei
Verletzungen von Pflichten aufgrund der Pflegevereinbarung sind
Ansprüche je Schadensfall auf die in demjenigen Jahr zu zahlende
Pauschale für die Pflege begrenzt, in dem der einzelne Schadensfall
entsteht. Der Kunde kann bei Vertragsabschluss eine weitergehende
Haftung gegen Zahlung eines Risikozuschlags verlangen.
Die Einschränkungen gelten nicht, soweit die Schäden
durch die Betriebshaftpflichtversicherung von gvsoft gedeckt sind
und der Versicherer zahlt. gvsoft verpflichtet sich, die bei Vertragsabschluss
bestehende Deckung aufrechtzuerhalten.
- 16.3 Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen
Mängeln („Gewährleistungsfrist“) beträgt
12 Monate. Sie beginnt mit der Installation, wenn gvsoft diese
durchführt, sonst einen Monat nach der Anlieferung.
- Vertraulichkeit
- 17.1 gvsoft verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses
erlangten Kenntnisse von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
und von schriftlich als vertraulich bezeichneten Informationen
nur zur Durchführung des Vertrags zu verwenden und zeitlich
unbegrenzt vertraulich zu behandeln.
- 17.2 Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht
für Ideen, Konzeptionen, Know-how und Techniken, die sich
auf Programmerstellung beziehen, sowie für Daten, die gvsoft
bereits bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages bekannt
waren oder bekannt werden.
- 17.3 gvsoft verpflichtet ihre Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit.
- 17.4 gvsoft darf den Namen des Kunden in eine Referenzliste
aufnehmen. Alle anderen Werbehinweise auf den Kunden werden vorab
mit ihm abgesprochen.
- Schriftform, Gerichtsstand
- 18.1 Der Vertrag und seine Änderungen bedürfen der
Schriftform.
- 18.2 Gerichtsstand im Verhältnis zu Kaufleuten ist der
Sitz von gvsoft.
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