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Vertragsbedingungen für IT-Leistungen

Stand: Juni 2005

  1. LIEFERUNG VON IT-ANLAGEN UND ANWENDUNGSPROGRAMME
    1. Gegenstand der Lieferungen
      1. 1.1 Die Eigenschaften der IT-Anlage (Hardware und Systemsoftware) und der Anwendungsprogramme ergeben sich aus den Produktbeschreibungen, ergänzend aus der Benutzerdokumentation.
        Die Hardware und die Systemsoftware, die - als Fremdprodukte bezeichnet - für den Einsatz der Anwendungsprogramme von gvsoft wesentlich sind, haben die dafür erforderlichen Eigenschaften. Im Übrigen steht gvsoft für Angaben in den Produktbeschreibungen der jeweiligen Hersteller und für die Freiheit von sonstigen Fehlern nicht ein.
        Vorschriften des deutschen Rechts oder für die IT-Produkte ähnlich zwingende Vorgaben werden eingehalten.
      2. 1.2 Die Programme werden in ausführbarer Form (Objektcode) auf Datenträger oder mittels Telekommunikation geliefert. Die Benutzerdokumentation für die Anwendungsprogramme wird elektronisch gespeichert geliefert. Die Benutzerdokumentation für die Hardware und die Systemsoftware wird je nach Hersteller elektronisch gespeichert oder ausgedruckt geliefert oder muss, wie im Vertrag ggf. angegeben wird, gesondert erworben werden.
      3. 1.3 Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die Hardware und die Datenträger mit der Software Eigentum von gvsoft und dürfen weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.
    2. Benutzungsrecht an der Software
      1. 2.1 gvsoft räumt dem Kunden das Recht ein, die erworbenen Programme in dem im Vertrag festgelegten Umfang zu benutzen, und zwar für eigene Zwecke und für Zwecke der zur Unternehmensgruppe des Kunden gehörenden Unternehmen. 2.2 Die Höhe des Kaufpreises für die Programme richtet sich nach dem vereinbarten Benutzungsumfang. Will der Kunde den vereinbarten Benutzungsumfang erhöhen, zahlt er denjenigen Aufpreis, der dafür in der dann gültigen Preisliste von gvsoft vorgesehenen ist.
      2. 2.3 Der Kunde darf die Anwendungsprogramme nur auf solchen IT-Anlagen einsetzen, für die gvsoft diese freigegeben hat. Der Kunde wird gvsoft unverzüglich über den Wechsel der IT-Anlage unterrichten.
      3. 2.4 Der Kunde darf das Benutzungsrecht je Programm an einen anderen Anwender weiterveräuþern, wenn er auf die Benutzung des Programms verzichtet und der andere vor Erhalt des Programms durch Erklärung gegenüber gvsoft sich zum Programmschutz schriftlich verpflichtet und den vereinbarten Umfang des Benutzungsrechts an dem Programm anerkennt.
    3. Durchführung
      1. 3.1 Auf Wunsch des Kunden installiert gvsoft Hardware und Software vor Ort. In diesem Fall wird der Kunde die Installationsvoraussetzungen rechtzeitig schaffen, insbesondere das ggf. erforderliche lokale Netz bereitstellen. Der Kunde wird den erfolgreichen Abschluss der Installation schriftlich bestätigen.
        Die Installationsvoraussetzungen ergeben sich aus den Richtlinien des jeweiligen Herstellers der Hardware. gvsoft wird den Kunden auf Wunsch bei der Schaffung der Installationsvoraussetzungen beraten.
      2. 3.2 gvsoft ist bereit, den Kunden bei der Inbetriebnahme der gelieferten Produkte zu unterstützen.
      3. 3.3 Alle Unterstützungsleistungen (insb. Installation, Einsatzvorbereitung und Demonstration der Betriebsbereitschaft, Einweisung, Schulung oder Beratung) werden gesondert vergütet, und zwar nach Aufwand, sofern nichts anderes vereinbart wird.
      4. 3.4 Der Kunde wird alle Leistungen unter seinen Einsatzbedingungen überprüfen, bevor er diese produktiv einsetzt.
      5. 3.5 gvsoft benennt einen Kundenberater, der Kunde einen Ansprechpartner. Diese können Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen. Der Kundenberater soll Entscheidungen schriftlich festhalten. Der Ansprechpartner steht gvsoft für erforderliche Informationen zur Verfügung. gvsoft ist verpflichtet, den Ansprechpartner einzuschalten, soweit die Durchführung des Vertrags dies erfordert.
      6. 3.6 Der Kunde sorgt dafür, dass spätestens im Zeitpunkt der Anlieferung fachkundiges Bedienungspersonal zur Verfügung steht.
    4. Pflichten des Kunden zum Programmschutz
      1. 4.1 Der Kunde anerkennt, dass die Programme samt Benutzerdokumentation und weiterer Unterlagen – auch in künftigen Versionen – urheberrechtlich geschützt und Betriebsgeheimnis von gvsoft oder des jeweiligen Herstellers sind. Er trifft zeitlich unbegrenzt Vorsorge, dass diese vor missbräuchlicher Nutzung geschützt werden.
      2. 4.2 Der Kunde darf Vervielfältigungsstücke (Kopien) nur zu Sicherungszwecken und als Ersatz erstellen. Der Vermerk auf dem gelieferten Datenträger über Programmname, Urheberrechtsinhaber und Lieferant ist auch auf Datenträger mit Kopien anzubringen.
        Der Kunde darf die Benutzerdokumentation für den zulässigen Gebrauch vervielfältigen.
  2. ANPASSUNGSPROGRAMMIERUNG ANWENDUNGSPROGRAMME
    1. Gegenstand
      1. 5.1 gvsoft räumt dem Kunden an Modifikationen und Erweiterungen (Anpassungsprogrammierung) dasselbe Benutzungsrecht wie an den überlassenen Standardprogrammen ein, zu denen sie gehören.
      2. 5.2 Anpassungsprogrammierung wird nur in ausführbarer Form geliefert.
      3. 5.3 Eine Benutzerdokumentation wird nur geliefert, wenn das ausdrücklich vereinbart ist. Im letzteren Fall gilt: Ergeben sich aus der Anpassungsprogrammierung Auswirkungen auf die Benutzerdokumentation der Standardprogramme, werden diese nicht darin integriert, sondern gesondert dargestellt.
    2. Durchführung
      1. 6.1 Soweit es erforderlich ist, die Anforderungen des Kunden an Anpassungsprogrammierung im Vertrag, oder zusätzliche Anforderungen (§ 7.1) zu detaillieren, tut gvsoft das mit Unterstützung des Kunden. Gvsoft erstellt ein Detailkonzept darüber und legt es dem Kunden zur Genehmigung vor. Der Kunde wird innerhalb von 14 Tagen schriftlich Stellung nehmen. Soweit nicht anders vereinbart, wird diese Leistung nach Aufwand vergütet.
      2. 6.2 Das genehmigte Detailkonzept ist verbindliche Vorgabe für die geschuldete Programmierung. Bei Bedarf wird gvsoft es im Laufe der Programmierung in Abstimmung mit dem Kunden verfeinern.
      3. 6.3 Im Übrigen gilt § 3 entsprechend.
    3. Änderungen der Anforderungen
      1. 7.1 Will der Kunde seine Anforderungen ändern (was Erweiterungen umfasst), ist gvsoft verpflichtet, soweit es für gvsoft zumutbar ist, dem zuzustimmen. Soweit sich die Realisierung eines Änderungswunschs auf den Vertrag auswirkt, kann gvsoft eine angemessene Anpassung des Vertrages, insb. die Erhöhung der Vergütung und/oder die Verschiebung der Termine, verlangen.
      2. 7.2 Vereinbarungen über Änderungen der Anforderungen und über die Anpassung des Vertrags bedürfen der Schriftform. Erklärt der Kunde einen Änderungswunsch mündlich, kann gvsoft verlangen, dass der Kunde diesen schriftlich formuliert, oder diesen selber schriftlich bestätigen. Im zweiten Falle ist die Formulierung von gvsoft verbindlich, wenn der Kunde dieser nicht unverzüglich widerspricht.
      3. 7.3 gvsoft wird das Verlangen nach Anpassung des Vertrags unverzüglich geltend machen. Der Kunde wird unverzüglich widersprechen, wenn er mit den verlangten Anpassungen nicht einverstanden ist.
  3. PFLEGE
    1. Pflege der Standardprogramme – soweit diese angeboten wird –
      1. 8.1 Die Pflege gegen eine pauschale Vergütung umfasst die Übersendung der von gvsoft weiterentwickelten Versionen der Standardprogramme, die Fehlerbeseitigung nach Ablauf der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln („Gewährleistungsfrist“) aus dem Liefervertrag und die elektronische Unterstützung per E-Mail bei Fragen der Handhabung der Programme während der üblichen Geschäftszeiten von gvsoft. In besonderen Fällen ist gvsoft bereit, diese Unterstützung auch telefonisch zu erbringen. Der Kunde trägt die anfallenden Leitungsgebühren. Pflege wird ab Installation der Programme erbracht.
      2. 8.2 gvsoft leistet elektronische und ggf. telefonische Unterstützung während der üblichen Geschäftszeiten von gvsoft, und zwar nur an solche Mitarbeiter des Kunden, die als Systembetreuer gvsoft benannt und entsprechend geschult worden sind.
      3. 8.3 Alle weiteren Leistungen werden gesondert vergütet, insb. die Übertragung von kundenspezifischen Modifikationen in weiterentwickelte Standardversionen und die Anpassung von kundenspezifischen Programmen an weiterentwickelte Standardversionen, die der Kunde einsetzen will.
    2. Fehlerbeseitigung als vereinbarte Leistung
      1. 9.1 Programmfehler sind Abweichungen von den Eigenschaften, die die Programme nach den Vorgaben von gvsoft für die jeweils aktuelle Version haben sollen oder für ihre gewöhnliche Verwendung haben müssen.
      2. 9.2 Die Pflicht zur Fehlerbeseitigung als vereinbarte Leistung und zur telefonischen Unterstützung bezieht sich auf die jeweils neueste Standardversion der Programme, die gvsoft im Rahmen der Weiterentwicklung nach § 11 freigegeben hat. Sie besteht für die vorhergehende Version noch jeweils drei Monate nach Freigabe der neuesten Version fort. Sie besteht darüber hinaus fort, solange deren Übernahme für den Kunden unzumutbar ist, soweit gvsoft zu diesen Leistungen in der Lage ist; gvsoft hat Anspruch auf Vergütung des Mehraufwands (einschließlich dessen, der für die Vorhaltung der dafür benötigten Pflegeumgebung anfällt).
      3. 9.3 Für die Durchführung der Fehlerbeseitigung als vereinbarte Leistung gilt § 15 entsprechend.
    3. Weiterentwicklung der zu pflegenden Standardprogramme
      1. 10.1 gvsoft verpflichtet sich, weiterentwickelte Standardversionen einschl. der dazu gehörenden Dokumentation nach Freigabe zu übersenden. Dies gilt nicht für Erweiterungen, die gvsoft als neue Programme gesondert anbieten. Der Kunde wird weiterentwickelte Versionen unter seinen Einsatzbedingungen testen, bevor er sie produktiv einsetzt.
      2. 10.2 Falls ein Hersteller der zum Einsatz der Programme erforderlichen Systemsoftware Verbesserungen der eingesetzten Generation (z. B. Service-Packs) bereitstellt, wird gvsoft nach deren Verfügbarkeit überprüfen, ob diese mit den von gvsoft zu pflegenden Programmen ordnungsgemäß zusammenwirken, und diese im positiven Fall freigeben (vgl. § 2.3). Anderenfalls ist gvsoft verpflichtet, die zu pflegenden Programme in angemessener Frist an die verbesserte Fassung der Systemsoftware anzupassen. Die angemessene Frist beginnt mit deren Freigabe und Verfügbarkeit für gvsoft.
      3. 10.3 Wenn ein solcher Hersteller eine neue Generation der Systemsoftware zum Kauf anbietet, wird gvsoft die zu pflegenden Programme an diese unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Anwendergruppe anpassen. Tut gvsoft das, wird gvsoft die zu pflegenden Programme nur noch auf dieser Grundlage weiterentwickeln (siehe aber auch § 10.4).
      4. 10.4 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass seine IT-Anlage, insbesondere deren Systemsoftware, jeweils den technischen Stand hat, den die zu pflegenden Programme im Rahmen der Weiterentwicklung nach § 10.2 und § 10.3 erfordern. Eine neue Version der Programme kann erfordern, dass der Kunde eine neue Generation der Systemsoftware und neue Hardware erwerben und einsetzen muss. gvsoft wird den Kunden frühzeitig davon unterrichten, ab wann welcher technische Stand für die Pflegeleistungen bereitzustellen ist.
        Im Hinblick auf Systemsoftware, die der Kunde für den Einsatz der zu pflegenden Programme erwirbt, gilt: Der Kunde hat Anspruch darauf, dass er diese Generation der Systemsoftware mindestens drei Jahre lang einsetzen kann, soweit nichts anderes vereinbart wird. Gegebenenfalls wird gvsoft auf dieser Grundlage die zu pflegenden Programme so lange weiterentwickeln, bis dieser Zeitraum verstrichen ist. gvsoft braucht das aber nur in dem Umfang zu tun, dass die Programme einsatzfähig bleiben. Diese Frist wird ab Freigabe der jeweiligen Generation seitens deren Hersteller gerechnet. Wenn für deren Einsatz gvsoft eine kompatible Version der zu pflegenden Programme entwickeln musste, wird die Frist erst ab Freigabe der kompatiblen Version gerechnet.
        Der Kunde darf einen verbesserten Stand der Systemsoftware erst einführen, wenn gvsoft die Programme für diesen freigegeben hat (vgl. § 2.3). Der Kunde wird gvsoft darüber vorab informieren, wenn er einen neuen Stand der benötigten Systemsoftware installieren will.
      5. 10.5 gvsoft verpflichtet sich, die jeweils aktuelle Version weiterzuentwickeln, wenn Änderungen gesetzlicher Vorschriften oder anderer für die Programme maßgeblicher Regelungen oder anderer Regelungen, die die Programme bisher befolgt haben, dies erfordern.
    4. Vergütung und Kündigung
      1. 11.1 Die pauschale monatliche Vergütung für die Pflege der Standardprogramme wird als Prozentsatz der jeweils bei ihrer Fälligkeit gültige Überlassungsvergütung der Standardprogramme (jeweilige Preisliste für diese) entsprechend dem vereinbarten Benutzungsumfang berechnet. Sie wird angepasst, sobald sich dieser vergrößert.
      2. 11.2 Die pauschale Vergütung für die Pflege ist kalenderjährlich im Voraus zu zahlen. Der Kunde kann sie auch halbjährlich mit einem Zuschlag von 5 % oder vierteljährlich mit einem Zuschlag von 8 % zahlen.
      3. 11.3 Mit Wirkung vom nächsten Kalenderjahr an und mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten ist gvsoft berechtigt, auf diejenige Vergütung zu erhöhen, die gvsoft bei Abschluss neuer Pflegeverträge gemäß Preisliste verlangt. gvsoft ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.
      4. 11.4 Die Pflege kann mit einer Frist von 4 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, erstmals zum Ende einer ggf. vereinbarten Mindestlaufzeit.
  4. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
    1. Vergütung, Zahlungen
      1. 12.1 Die Preise für Hardware verstehen sich ab Werk. Zubehör – wie Datenträger, Leitungsverstärker, Daten- und Stromleitungen – ist im Lieferumfang nur soweit im Vertrag angegeben enthalten. Übernimmt gvsoft die Verkabelung von Geräten, die nicht bei der Zentraleinheit stehen, wird diese gesondert vergütet.
      2. 12.2 Erhöht oder senkt ein Vorlieferant von gvsoft einen Listenpreis mit Wirkung für gvsoft, kann bzw. muss gvsoft die Änderung weiterreichen. Erhöhungen sind für die Lieferungen ausgeschlossen, für die ein Liefertermin innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss vereinbart ist. Bei Preiserhöhungen über 10 % hinaus kann der Kunde innerhalb von 30 Tagen seit deren Mitteilung vom Vertrag zurücktreten.
      3. 12.3 Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Honorarsätze, Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste von gvsoft, sofern nichts anderes vereinbart ist. gvsoft kann monatlich abrechnen.
      4. 12.4 Der Kaufpreis wird nach Installation fällig, wenn gvsoft diese durchführt, sonst mit Anlieferung.
      5. 12.5 Zahlungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten. Der Kunde kann Rechnungen über Vergütung nach Aufwand nur innerhalb von einem Monat nach Zugang bestreiten. gvsoft wird ihn bei Rechnungsstellung darauf hinweisen.
      6. 12.6 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
      7. 12.7 Das Recht, die Programme zu benutzen, ruht, wenn der Kunde in Zahlungsverzug ist.
    2. Störungen bei der Leistungserbringung, Verzug
      1. 13.1 Soweit eine Ursache, die gvsoft nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann gvsoft eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden, kann gvsoft auch die Vergütung des eigenen Mehraufwands verlangen.
      2. 13.2 Kommt gvsoft mehr als 30 Tage in Verzug, kann der Kunde von diesem Zeitpunkt an für jede weitere Woche eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Wertes derjenigen Leistungen verlangen, die nicht zweckdienlich genutzt werden können, höchstens jedoch 5 % des Auftragswertes (ohne MWSt). Bei Verzug mit der Lieferung einer weiterentwickelten Version im Rahmen der Pflege (§ 10) wird die dann geschuldete jährliche Pflegepauschale als Auftragswert angesetzt.
    3. Fernbetreuung
      1. 14.1 Der Kunde wird gvsoft Fernbetreuung (Ferndiagnose und -korrekturen, Überspielen von neuen Versionen) ermöglichen, soweit diese technisch machbar ist. Er wird dafür in Abstimmung mit gvsoft einen Anschluss an ein Telekommunikationsnetz auf eigene Kosten zur Verfügung stellen, so dass die Systeme beider Seiten miteinander gekoppelt werden können. Der Kunde trägt die anfallenden Leitungskosten.
      2. 14.2 Das Anmelden auf dem System des Kunden seitens gvsoft erfolgt durch ein vom Kunden kontrolliertes Benutzerprofil/Kennwort. Aus Gründen des Datenschutzes gibt der Kunde die Leitung frei. gvsoft wird den Kunden über durchgeführte Änderungen informieren.
      3. 14.3 Ermöglicht der Kunde Fernbetreuung nicht, erstattet er gvsoft den dadurch verursachten Mehraufwand, auf jeden Fall Reisezeiten und Mehrkosten für die Beseitigung von Mängeln bzw. Fehlern.
      4. 14.4 Wenn Daten zum Zwecke der Fehlersuche oder der Restaurierung an gvsoft übertragen werden, wird gvsoft alle technischen und organisatorischen Maßnahmen im eigenen Bereich einhalten, die der Kunde seinerseits gemäß § 9 Bundesdatenschutzgesetz zu treffen hat. Einzelheiten werden auf Wunsch des Kunden gesondert vereinbart.
    4. Vereinbarungen zur Mängelbeseitigung
      1. 15.1 Treten bei vertragsmäßiger Benutzung Mängel auf, hat der Kunde diese in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen zu melden, und zwar auf Verlangen von gvsoft schriftlich.
        Voraussetzung für alle Ansprüche gegen gvsoft ist, dass der Mangel reproduzierbar ist oder direkt oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden kann.
        Der Kunde hat gvsoft im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, insb. auf Wunsch von gvsoft bei einem Mangel in einem Programm dieses, wie es bei Auftreten des Mangels benutzt wurde, zu übersenden und Maschinenzeit zur Verfügung zu stellen sowie Korrekturmaßnahmen oder Ersatzlieferungen, die gvsoft bereitstellt, einzuspielen.
      2. 15.2 gvsoft hat Mängel nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung in angemessener Frist zu beseitigen (Nacherfüllung). gvsoft wird bei Mängeln, die den Einsatz eines Programms schwerwiegend beeinträchtigen, bei Bedarf eine Umgehungslösung vor der endgültigen Nacherfüllung bereitstellen, so dass sich der Mangel nicht mehr schwerwiegend auswirkt.
        gvsoft braucht andere Mängel in Programmen erst zu dem Zeitpunkt zu beseitigen, zu dem gvsoft das im Rahmen sachgerechter Versionspflege einplant.
        gvsoft wird auch für solche Mängel Umgehungslösungen bereitstellen, soweit das für gvsoft zumutbar ist (bei Software, die ausdrücklich als solche von Vorlieferanten gekennzeichnet ist, braucht gvsoft das nur zu tun, soweit gvsoft dazu technisch in der Lage ist).
        Bei Systemsoftware kann gvsoft sich nur um Korrekturmaßnahmen des Vorlieferanten und – soweit angemessen – um Umgehungsmaßnahmen bemühen.
      3. 15.3 Die Pflicht zur Mängelbeseitigung (Nacherfüllung) erlischt für solche Produkte, die der Kunde ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei denn, dass der Kunde im Zusammenhang mit der Mängelmeldung nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist.
      4. 15.4 gvsoft kann die Vergütung des eigenen Aufwands verlangen, soweit gvsoft auf Grund einer Mängelmeldung (über die elektronische und telefonische Unterstützung nach § 8.2 hinaus) tätig geworden ist, ohne dass der Kunde einen Mangel nachgewiesen hat.
    5. Haftung von gvsoft
      1. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe:
      2. 16.1 Die Beseitigung von Mängeln (Nacherfüllung) richtet sich nach § 15.
      3. 16.2 Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen gvsoft (einschl. deren Erfüllungsgehilfen), die leichte Fahrlässigkeit voraussetzen, bestehen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht/ Kardinalpflicht verletzt worden ist. Dasselbe gilt für Ansprüche wegen vergeblichen Aufwands.
        Ansprüche sind in diesem Fall je Schadensfall auf den höheren der beiden Werte EURO 20.000 oder Auftragswert (ohne MWSt) begrenzt; die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Bei Verletzungen von Pflichten aufgrund der Pflegevereinbarung sind Ansprüche je Schadensfall auf die in demjenigen Jahr zu zahlende Pauschale für die Pflege begrenzt, in dem der einzelne Schadensfall entsteht. Der Kunde kann bei Vertragsabschluss eine weitergehende Haftung gegen Zahlung eines Risikozuschlags verlangen.
        Die Einschränkungen gelten nicht, soweit die Schäden durch die Betriebshaftpflichtversicherung von gvsoft gedeckt sind und der Versicherer zahlt. gvsoft verpflichtet sich, die bei Vertragsabschluss bestehende Deckung aufrechtzuerhalten.
      4. 16.3 Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln („Gewährleistungsfrist“) beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit der Installation, wenn gvsoft diese durchführt, sonst einen Monat nach der Anlieferung.
    6. Vertraulichkeit
      1. 17.1 gvsoft verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und von schriftlich als vertraulich bezeichneten Informationen nur zur Durchführung des Vertrags zu verwenden und zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln.
      2. 17.2 Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Ideen, Konzeptionen, Know-how und Techniken, die sich auf Programmerstellung beziehen, sowie für Daten, die gvsoft bereits bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages bekannt waren oder bekannt werden.
      3. 17.3 gvsoft verpflichtet ihre Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit.
      4. 17.4 gvsoft darf den Namen des Kunden in eine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Werbehinweise auf den Kunden werden vorab mit ihm abgesprochen.
    7. Schriftform, Gerichtsstand
      1. 18.1 Der Vertrag und seine Änderungen bedürfen der Schriftform.
      2. 18.2 Gerichtsstand im Verhältnis zu Kaufleuten ist der Sitz von gvsoft.

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